FDC - Stimmgabel

FACHVERBAND DER CHORLEITER

SATZUNG

Chorleiter*innen haben unterschiedlich musikalische Bildungshintergründe, arbeiten in unterschiedlichen Umgebungen, mit unterschiedlichem Repertoire und unterschiedlichen Zielgruppen. Allen gemeinsam ist die ständige Suche nach neuem Repertoire, neuer Inspiration, neuen Netzwerken und neuem Wissen. Diese Gemeinsamkeit weiterzubilden und zu fördern ist Auftrag und Ziel des FDC. Aktuell gehören rund 400 Chorleiter*innen zum FDC, der damit die älteste und größte Chorleiter-Organisation Deutschlands ist. Dass die Aktivitäten des Verbands auch außerhalb Deutschlands Beachtung finden, bezeugen u. a. die Mitgliedschaft von Robert Sund (Schweden),  Eriks Ešenvalds (Lettland), Franca Floris (Italien), Kálmán Strausz (Ungarn)  oder Prof. Felix Resch (Südtirol), des Weiteren auch viele Kooperationen mit ausländischen Chorleitungs-Verbänden.

FDC - Stimmgabel

Die Satzung

FDC - FACHVERBAND DER CHORLEITER e.V

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
-1- Der Verein führt den Namen: FACHVERBAND DER CHORLEITER e.V. (FDC)
-2- Er hat seinen Sitz in Köln.
-3- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR 4496 eingetragen.
-4- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Betreuung, Förderung und gezielte Weiterbildung seiner Mitglieder. Im Einzelnen ergeben sich folgende Punkte:
– Pflege eines kollegialen Einvernehmens der Mitglieder untereinander
– Wahrung künstlerischer Interessen der Chorleiter
– Beratung in berufsspezifischen Fragen
– Reformen auf dem Gebiet des Chorgesangs sowie der beruflichen Weiterbildung
– Beratung in Fragen der sozialen Absicherung des Chorleiterberufes
– angemessene Darstellung des Berufsbildes Chorleiter in der Öffentlichkeit
– jährlich stattfindende regionale Fortbildungsveranstaltungen und Symposien im
stimmtechnischen und aufführungspraktischen Bereich
– Herausgabe und ständige Aktualisierung der „FDC Literaturliste“ unter Berücksichtigung der Chorliteratur a
cappella aller Chorgattungen.

§ 3 Mitglieder
-1- Der Verein besteht aus:
-a- Mitgliedern -b- Ehrenmitgliedern
-2- Aufnahmeberechtigt ist jeder hauptberuflich oder nebenberuflich tätige Chorleiter, der mindestens
zwei Chöre leitet.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist unter Verwendung des vereinsinternen Anmeldeformulars an den Vorstand zu richten; beizufügen sind Nachweise über den künstlerischen Bildungsgang und eine schriftliche Erklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen.
-3- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet endgültig über den Aufnahmeantrag.
-4- Der Eintritt als Mitglied verpflichtet zu einer Mitgliedschaft mindestens für die Dauer des laufenden und des darauf folgenden Geschäftsjahres.
-5- Jeder aufgenommene Chorleiter kann seinem Namen den Zusatz „Mitglied im FDC“ hinzufügen. Bei Aufnahme kann der Antrag auf die Titelvergabe „Chordirektor FDC“ gestellt werden. Der Vorstand behält sich die Entscheidung über die Vergabe anhand der praxisbezogenen Unterlagen vor.
-6- Zu Ehrenmitgliedern können durch Vorstandsbeschluss Personen ernannt werden:
-a- die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben;
-b- die sich auf nationaler und / oder internationaler Ebene besondere Verdienste um den Berufsstand
Chorleiter und / oder das Chorwesen erworben haben.
Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von Leistungen für den Verein befreit.

§ 4 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
-a- die Angelegenheiten und Einrichtungen des Vereins zu fördern, die Vereinssatzung, die Geschäftsordnung, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands einzuhalten;
-b- den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten, sofern keine Stundung oder Erlass des Beitrags seitens des Vorstands erfolgt.
-c- den Jahresbeitrag im Voraus auf eines der angegebenen Vereinskonten zu überweisen – Einziehungsauftrag eingeschlossen.

§ 5 Rechtsstellung der Mitglieder
-1- Alle Mitglieder sind berechtigt:
-a- an den Ordentlichen Mitgliederversammlungen sowie an allen Förderungsmaßnahmen und
Fortbildungsveranstaltungen des FDC teilzunehmen,
-b- Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlung zu nehmen.
-2- Der Antrag auf Verleihung des Titels „Musikdirektor FDC“ kann nur gestellt werden von:
– Mitgliedern im FDC
– Kapellmeistern mit Examen oder mindestens 6 Semestern entsprechendem Studium
– Kantoren mit A-Examen
– Chorleitern mit Examen einer Hochschule
– Kirchenmusikern mit B-Examen
– Chorleitern mit Nachweis außergewöhnlicher Leistungen (siehe 3)
-3- Vereinsmitglieder können den Titel „Musikdirektor FDC“ erwerben, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:
– Nachweis kontinuierlicher Tätigkeit als Dirigent vor bzw. nach Aufnahme in den Verband sowie die
Dokumentation einer wesentlichen und herausragenden chormusikalischen Tätigkeit.

Die Verleihung des Titels „Musikdirektor FDC“, erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
-4- Alle Mitglieder, insbesondere die Träger des Titels „Musikdirektor FDC“, sind verpflichtet, ihre Programmgestaltung, sowie ihre chorische Arbeit so zu gestalten, dass sie den Ansprüchen des Titels eines „Musikdirektors FDC“ gerecht wird. Der Vorstand ist berechtigt, den Titel „Musikdirektor FDC“ abzuerkennen, wenn die Verleihungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
-1- Die Mitgliedschaft endet
-a- durch Tod des Mitglieds,
-b- durch freiwilligen Austritt,
-c- durch Ausschluss aus dem Verein.

-2- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
-3- Ein Mitglied des Vereins kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Ein gröblicher Verstoß gegen Vereinsinteressen liegt insbesondere vor,
-a- bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger
Mahnung; der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit dem Zugang der zweiten
Mahnung zwei Monate verstrichen sind,
-b- bei Verstößen gegen die Satzung des Vereins,
-c- bei vereinsschädigendem Verhalten,
-d- bei irreführenden oder falschen Qualifikationsnachweisen.
-4- Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an die Ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich eingelegt werden muss; die Ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig über den Ausschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
-5- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft darf das frühere Mitglied die Bezeichnung „FDC“ nicht mehr führen. Urkunden und Abschriften sind zurück zu geben.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 8 Organe des Vereins
-1- Organe des Vereins sind:
-a- der Vorstand i. S. v. § 26 BGB (sog. geschäftsführender Vorstand)
-b- die Mitgliederversammlung
-c- der erweiterte Vorstand
-2- Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 9 Vorstand

-1- Der geschäftsführende Vorstand i. S. v. § 26 BGB besteht aus:
-a- dem 1. Vorsitzenden -b- dem 2. Vorsitzenden
-c- dem 1. Geschäftsführer -d- dem 2. Geschäftsführer
-2- Neben dem geschäftsführenden Vorstand besteht der erweiterte Vorstand, der sich aus den Vorsitzenden der Regionen zusammensetzt und den geschäftsführenden Vorstand berät.
Der erweiterte Vorstand kann eine Persönlichkeit des öffentlichen Musiklebens als Präsidenten ohne vereinsrechtliche Tätigkeit berufen, die besondere Repräsentationsaufgaben wahrnimmt. Sie hat im erweiterten Vorstand beratende Stimme.
-3- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der 2. Vorsitzende darf im Innenverhältnis anstelle des 1. Vorsitzenden nur tätig werden, wenn dieser verhindert ist.
-4- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. In der nächsten Ordentlichen Mitgliederversammlung wird für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues Vorstandsmitglied gewählt, dessen Amtsdauer für die restliche Wahlperiode gilt.
-5- Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 10 Kalendertagen einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, ist eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist, wenn der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind.
-6- Mindestens einmal im Jahr findet eine gemeinsame Sitzung des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes statt. Zu der gemeinsamen Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 10 Tagen eingeladen.
-7- Beschlussfassungen im geschäftsführenden Vorstand erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die des 1. Vorsitzenden und – bei seiner Nichtteilnahme – die des 2. Vorsitzenden.
-8- Über jede Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes und über die jährlich gemeinsame Sitzung des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem 1. Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
-9- Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
-10- Der Vorstand des Vereins ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit nicht durch die Satzung oder durch das Gesetz Zuständigkeiten einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen in erster Linie die Leitung des Vereins sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

-1- Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten eines Jahres statt und ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Kalendertagen schriftlich einzuberufen; maßgebend ist das Datum des Poststempels.
-2- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
-3- Zuständig für die Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung ist der geschäftsführende Vorstand.
-4- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
-a- Satzungsänderungen,
-b- die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
-c- die Festsetzung des Jahresbeitrages und die Bestimmung seiner Fälligkeit,

-d- die Auflösung des Vereins,
-e- Beschlussfassungen über Anträge von Mitgliedern, die dem Vorstand mindestens 8 Tage vor
der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht worden sind; maßgebend ist das Datum des
Poststempels, in allen Fällen, in denen diese Satzung eine Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung vorsieht.
-5- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
-6- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung und / oder das Gesetz eine andere Beschlussmehrheit verlangen.
-7- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
-8- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.

§ 11 Regionen
Die Leiter einer Region werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen. Ihre Amtszeit beträgt mindestens drei Jahre. Den Regionalvorsitzenden obliegt die Durchführung beruflicher Förderungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand.

§ 12 Änderung der Satzung
Zu einer Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Diese beschließt auch über die Verwendung des Vereinsvermögens mit einfacher Mehrheit.

§ 14 Begriffsverwendung
Alle in der Satzung des FDC zur Person, Berufsbezeichnung und zum Titel verwendeten Begriffe gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.

Mainz, den 7. April 2018

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